1 Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus 3 bis 9 Mitgliedern, welche der römisch-katholischen Kirche angehören müssen; der Pfarrer ist Mitglied von Amtes wegen.
2 Die Anzahl der Mitglieder ist ungerade. Vorbehalten die Bestimmung unter Punkt 3 werden alle Mitglieder von der Pfarrei
vorgeschlagen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein.
3 Die Einwohnergemeinde kann ein Mitglied bezeichnen. In Pfarreien, die sich über mehrere Einwohnergemeinden erstrecken, werden
diese ein oder mehrere Mitglieder bezeichnen. Deren Zahl darf jedoch einen Drittel der Gesamtmitglieder nicht
übersteigen.
4 Alle Mitglieder werden dem Bischof resp. dem Abt zur Bestätigung vorgeschlagen, in deren alleinige Kompetenz die endgültige Ernennung fällt.
5 Die Mitglieder des Kirchenrates werden auf die Dauer von 4 Jahren vorgeschlagen. Die Amtszeit stimmt mit der
Verwaltungsperiode der Gemeinde-behörden überein.
1 Der Kirchenrat ist zuständig und verantwortlich für die ordentliche Verwaltung des gesamten Pfarreivermögens. Dazu gehören insbesondere Bau, Renovation, Anschaffung und Unterhalt von Mobilien und Immobilien, Besoldung der kirchlichen Mitarbeiter (Priester und Laien), Entschädigung der Stellvertretungen, Rechnungs-wesen, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, usw.
2 Ausserordentliche Akte der Vermögensverwaltung sowie Veräusserung von Pfarrei-vermögen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung durch den kirchlichen Oberen (Bischof von Sitten oder Abt von St-Maurice).